
| Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath, Arbeitsrecht |
| Arbeitsgerichtsgesetz |
| Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen |
| Erster Abschnitt Arbeitsgerichte |
| § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter |
| II. Berufung in das ehrenamtliche Richteramt |
| 1. Voraussetzungen für die Berufung |
| a) Vollendung des 25. Lebensjahres |
| b) Tätigkeit im Bezirk des Arbeitsgerichts als AN oder AG |
| c) Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter |
| d) Keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat |
| e) Keine Anklage wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann |
| f) Wahlrecht zum Deutschen Bundestag |
| g) Kein Vermögensverfall |
| h) Kein Beamter oder Angestellter eines Gerichts für Arbeitssachen |
| i) Nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite |
| j) Keine Berufung als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen |
| k) Abweichende Regelungen für eine Berufung an das Landesarbeitsgericht |
| l) Abweichende Regelungen für eine Berufung an das BAG |
