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Art. 20 Lehrer und Studenten (Art. 20 MA)

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 werden Vergütungen, die ein in einem Vertragstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 111. Aufl. 2010, DBA_LIB Art. 20

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