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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 10 Dividenden (Art. 10 MA)

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 113. Aufl. 2011, DBA_LIB Art. 10

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