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Protokoll zur Fussnote [1]

EL 78 Juni 1999 Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 19. Juni 1995 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: (1) Zu Artikel 7 a)Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebsstätte

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