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Wassermeyer, DBA
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OECD-Musterabkommen 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2014)
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Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
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Teil VII. Schlussbestimmungen (Art. 27 - Art. 39)
- Art. 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
- Art. 28 Vorbehalte
- Art. 29 Notifikationen
- Art. 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
- Art. 31 Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 32 Auslegung und Durchführung
- Art. 33 Änderungen
- Art. 34 Inkrafttreten
- Art. 35 Wirksamwerden
- Art. 36 Wirksamwerden des Teiles VI
- Art. 37 Rücktritt
- Art. 38 Verhältnis zu Protokollen
- Art. 39 Verwahrer
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Teil VII. Schlussbestimmungen (Art. 27 - Art. 39)
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Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
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OECD-Musterabkommen 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2014)
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