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13
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Wassermeyer, DBA
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Malaysia
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Abkommen (Art. 1 - Art. 31)
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 MA)
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1 – Veräußerung unbeweglichen Vermögens
- III. Absatz 2 – Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften
- IV. Absatz 3 – Veräußerung beweglichen Betriebsvermögens
- V. Absatz 4 – Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
- VI. Absatz 5 – Veräußerung von nicht in Abs. 1 bis 4 genannten Vermögens
- VII. Absatz 6 – Sonderbestimmung bei Wohnsitzwechsel
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 MA)
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Abkommen (Art. 1 - Art. 31)
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