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        Wassermeyer, DBA
        
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            Norwegen
            
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                Abkommen (Art. 1 - Art. 32)
                
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                    Art. 20 Tätigkeiten vor der Küste
                    
- I. Allgemeines
 - II. Absatz 1 – Vorrang von Art. 20
 - III. Absatz 2 – Besteuerung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen
 - IV. Absatz 3 – Verhinderung von Missbräuchen
 - V. Abs. 4 – Einsatz von Beförderungsmitteln
 - VI. Abs. 5 – Vergütungen für nichtselbständige Tätigkeit für Tätigkeiten vor der Küste
 - VII. Abs. 6 – Veräußerungsgewinne aus Rechten und Vermögenswerten
 
 
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                    Art. 20 Tätigkeiten vor der Küste
                    
 
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                Abkommen (Art. 1 - Art. 32)
                
 
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            Norwegen
            
 
        
          Siehe auch ...
        
      
      
            
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