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Wassermeyer, DBA
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Türkei
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Abkommen
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Art. 14 Selbständige Arbeit
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II. Absatz 1
- 1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person
- 2. Freier Beruf und sonstige selbständige Tätigkeit
- 3. Personenzusammenschlüsse
- 4. Einkünfte
- 5. Ausüben einer selbständigen Arbeit
- 6. Feste Einrichtung
- 7. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen während eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten
- 8. Zurechnung von Einkünften zu der ausgeübten Tätigkeit
- 9. Vertreter
- 10. Besteuerungsrecht des Ausübungsstaates
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II. Absatz 1
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Art. 14 Selbständige Arbeit
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Abkommen
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Türkei
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