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Wassermeyer, DBA
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Luxemburg
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Abkommen
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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
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II. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen (Abs. 1)
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3. Freistellung von der Ertragsbesteuerung, ggfs. unter Progressionsvorbehalt (Abs. 1 Buchst. a S. 1 und 2, Buchst. d)
- a) Einkünfte. Begriff, negative Einkünfte, Zuordnung von Einnahmen und Aufwendungen, Teilwertabschreibungen, Währungsgewinne und -verluste
- b) Beziehen von Einkünften
- c) Einkünfte „aus Luxemburg“
- d) „die nach diesem Abkommen in Luxemburg … besteuert werden“
- e) „und nicht unter Buchst. b fallen“
- f) Schachteldividenden iSd. Abs. 1 Buchst. a S. 2
- g) Rückfallklausel in Abs. 1 Buchst. a S. 1 („tatsächlich besteuert werden“)
- h) Aktivitätsvorbehalt bei Betriebsstätteneinkünften und Schachteldividenden(Abs. 1 Buchst. c)
- i) Switch-over-Klausel (Abs. 1 Buchst. e)
- j) Rechtsfolge Ausnehmen von der deutschen Ertragsbesteuerung
- k) Progressionsvorbehalt (Abs. 1 Buchst. d)
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3. Freistellung von der Ertragsbesteuerung, ggfs. unter Progressionsvorbehalt (Abs. 1 Buchst. a S. 1 und 2, Buchst. d)
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II. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen (Abs. 1)
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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
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Abkommen
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Luxemburg
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