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Wassermeyer, DBA
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Frankreich
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Abkommen
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Art. 2 [Begriffsbestimmungen]
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II. Absatz 1
- 1. Frankreich
- 2. Bundesrepublik
- 3. Person
- 4. Ansässigkeit
- 5. Tatsächliche Geschäftsleitung
- 6. „deutsches Unternehmen“, „französisches Unternehmen“, „Unternehmen eines Vertragsstaats“
- 7. Betriebsstätte
- 8. Zuständige Behörden
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II. Absatz 1
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