- 
        
          
            
          
        
        Wassermeyer, DBA
        
- 
            
              
                
              
            
            Polen
            
- 
                
                  
                    
                  
                
                Abkommen
                
- 
                    
                      
                        
                      
                    
                    Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
                    
- 
                        
                          
                            
                          
                        
                        III. Absatz 2
                        
- 1. Allgemeines
 - 2. Gewinne
 - 3. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
 - 4. (Gewinne) aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
 - 5. Besteuerungsfolge in den beiden Vertragsstaaten
 - 6. Deren Wert zu mehr als 50 vH unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht
 - 7. Unbewegliches Vermögen, das im anderen Staat liegt
 - 8. Besteuerungsfolgen in den beiden Vertragstaaten
 
 
 - 
                        
                          
                            
                          
                        
                        III. Absatz 2
                        
 
 - 
                    
                      
                        
                      
                    
                    Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
                    
 
 - 
                
                  
                    
                  
                
                Abkommen
                
 
 - 
            
              
                
              
            
            Polen