-
Wassermeyer, DBA
-
Polen
-
Abkommen
-
Art. 24 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1
-
III. Absatz 2
- 1. Eine in der Republik Polen ansässige Person
- 2. Einkünfte
- 3. Das Beziehen von Einkünften
- 4. Halten von Vermögen
- 5. Das Stammen aus dem anderen Vertragsstaat
- 6. Besteuerung nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat
- 7. Ausnehmen von der Ertragsbesteuerung des Ansässigkeitsstaates
- 8. Ausnehmen von der Vermögensbesteuerung
- 9. Progressionsvorbehalt
- 10. Die Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat
- IV. Absatz 3 (Switch over-Klausel)
- V. Deutsche Verhandlungsgrundlage
-
Art. 24 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
-
Abkommen
-
Polen