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8
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- Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. A. 2022
- Dutta/Weber, ErbR, 2. A. 2021
- Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. A. 2020
- Hüßtege/Mansel, BGB Rom-Verordnungen, 4. 2024
- Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR, 3. A. 2023
- Münchener Kommentar FamFG, 3. A. 2019
- Saenger, ZPO, 10. A. 2023
- Sternal, FamFG, 22. A. 2025
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6
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Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 1. A
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Kapitel III. Anzuwendendes Recht (Artikel 20 - Artikel 38)
- Artikel 20 Universelle Anwendung
- Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm
- Artikel 22 Rechtswahl
- Artikel 23 Reichweite des anzuwendenden Rechts
- Artikel 24 Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen
- Artikel 25 Erbverträge
- Artikel 26 Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen
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Artikel 27 Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen
- Artikel 1 ...Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese...
- Artikel 2 ...Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine...
- Artikel 3 Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten...
- Artikel 4 Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden,...
- Artikel 5 Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für...
- Artikel 6 Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende...
- Artikel 7 Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes...
- Artikel 8 Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser...
- Artikel 9 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Abs. 3, das Recht vorbehalten,...
- Artikel 10 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen...
- Artikel 11 ...Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im...
- Artikel 12 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens...
- Artikel 13 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten,...
- Anhang I: EGBGB
- Anhang II: Das Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht für die Form eines internationalen Testaments vom 26. 10. 1973
- Artikel 28 Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung
- Artikel 29 Besondere Regelungen für die Bestellung und die Befugnisse eines Nachlassverwalters in bestimmten Situationen
- Artikel 30 Besondere Regelungen mit Beschränkungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben
- Artikel 31 Anpassung dinglicher Rechte
- Artikel 32 Kommorienten
- Artikel 33 Erbenloser Nachlass
- Artikel 34 Rück- und Weiterverweisung
- Artikel 35 Öffentliche Ordnung (ordre public)
- Artikel 36 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interlokale Kollisionsvorschriften
- Artikel 37 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interpersonale Kollisionsvorschriften
- Artikel 38 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
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Kapitel III. Anzuwendendes Recht (Artikel 20 - Artikel 38)
Siehe auch ...
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