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- Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. A. 2023
- Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. A. 2024
- Dorth, Das Verhältnis von Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis, 1. A. 2019
- Herrler/Hertel/Kesseler, Aktuelles Immobilienrecht 2025, 7. A. 2025
- mehr...
- Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. A. 2022
- Rißmann, Erbengemeinschaft, 4. A. 2025
- Roth/Pfeuffer, Nachlassinsolvenzen, 3. A. 2024
- schließen...
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Dutta/Weber, Internationales Erbrecht
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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
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Abschnitt 2. Bürgerliche Streitigkeiten (§ 2)
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§ 2 Örtliche Zuständigkeit
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III. Die örtlichen Gerichtsstände im Einzelnen (Abs. 1–4)
- 1. Allgemeine Voraussetzung für alle Gerichtsstände: Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 4 ff. EuErbVO
- 2. Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten eines konkreten Gerichts: Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 1
- 3. Gerichtsstandsanerkennung durch die Parteien: Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 2
- 4. Rügeloses Einlassen durch die Parteien: Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 3
- 5. Im Übrigen
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III. Die örtlichen Gerichtsstände im Einzelnen (Abs. 1–4)
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§ 2 Örtliche Zuständigkeit
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Abschnitt 2. Bürgerliche Streitigkeiten (§ 2)
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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Siehe auch ...
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