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Rechtsprechung zum Thema0
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Formulare zum Thema0
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Dutta/Weber, Internationales Erbrecht
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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
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Abschnitt 4. Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht (§ 31 - § 32)
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§ 32 Aneignungsrecht
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IV. Ausübung des Aneignungsrechts durch die Aneignungsstelle
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1. Voraussetzungen für wirksame Ausübung
- a) Bestand des Aneignungsrechts: Feststellungsbeschluss
- b) Räumlich-gegenständliche Reichweite des Aneignungsrechts: Im Inland belegenes Nachlassvermögen
- c) Ausübung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4)
- d) Zuständige Aneignungsstelle (Abs. 3 S. 4)
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1. Voraussetzungen für wirksame Ausübung
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IV. Ausübung des Aneignungsrechts durch die Aneignungsstelle
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§ 32 Aneignungsrecht
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Abschnitt 4. Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht (§ 31 - § 32)
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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Siehe auch ...
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