Art. 16 [Kostenerstattung, Ausladung und Verwahrung, Notverkauf]
(1) Der Frachtführer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, da er Weisungen einholt oder ausführt, es
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Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 16