Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

Art. 29 [Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit; Gehilfenhaftung]

(1) Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen


Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 29

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen