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Art. 34 [Aufeinanderfolgende Frachtführer]

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung


Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 34

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