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Art. 22 [Beförderung gefährlicher Güter, Haftung des Absenders]

(1) 1Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt,


Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 22

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