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Art. 31 [Zuständigkeit; Rechtshängigkeit; Rechtskraft; Vollstreckung; Sicherheitsleistung]

(1) 1Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragstaaten,


Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 31

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