Art. 32 [Verjährung]
(1) 1Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. 2Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden,
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Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 32