Art. 8 [Überprüfungspflichten]
(1) Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes zu überprüfen a)die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief
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Zitiervorschlag:
Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, 1. Aufl. 2007, CMR Art. 8