(1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. (2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nachdem Marktpreis oder mangels