Art. 32 [Verjährung]
(1) 1Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. 2Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden,
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Zitiervorschläge:
Ferrari IntVertrR/Otte CMR Art. 32
Ferrari IntVertrR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 32