Art. 16 [Kostenerstattung, Ausladung und Verwahrung, Notverkauf]
(1) Der Frachtführer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt,
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Zitiervorschläge:
Ferrari IntVertrR/Otte CMR Art. 16
Ferrari IntVertrR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 16