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§ 7 Gestaltender Teil

(1) Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der Absonderungsanwartschaften, der Rechte


Zitiervorschläge:
Flöther/Tasma StaRUG § 7
Flöther/Tasma, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 7

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