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§ 49 Stabilisierungsanordnung

(1) Soweit dies zu Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass 1.Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre) und 2.Rechte


Zitiervorschläge:
Flöther/Schönfelder StaRUG § 49
Flöther/Schönfelder, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 49

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