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§ 2 Gestaltbare Rechtsverhältnisse

(1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden: 1.Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet sind (Restrukturierungsforderungen), und 2.die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung


Zitiervorschläge:
Flöther/Westpfahl/Dittmar StaRUG § 2
Flöther/Westpfahl/Dittmar, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 2

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