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§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen,


Zitiervorschläge:
Flöther/Goetker StaRUG § 1
Flöther/Goetker, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 1

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