Art. 10 § 1 MRVG Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure, Art. 10 § 2 MRVG Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten
§ 35 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone