Art. 10 § 1 MRVG Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure, Art. 10 § 2 MRVG Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten
§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich