Art. 10 § 1 MRVG Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure, Art. 10 § 2 MRVG Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten
§ 56 Honorare für Grundleistungen der technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden