RStV § 56 Gegendarstellung Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-60 § 56 Gegendarstellung (1) 1Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem