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RStV VI. Abschnitt. Telemedien Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   VI. Abschnitt. Telemedien § 54 Allgemeine Bestimmungen (1) 1Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. 2Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. 3Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) 1Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben

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