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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-7)
§ 4 Unzulässige Angebote
B. Einzelerläuterungen (Rn. 18-83)
I. Das absolute Verbreitungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 JMStV (Rn. 18-72)
1. Systematik und Verhältnis zu StGB sowie OWiG (Rn. 18-22)
2. Darstellung von Propagandamitteln im Sinne von § 86 StGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) (Rn. 23-26)
3. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86 a StGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) (Rn. 27-28)
4. Volksverhetzung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) (Rn. 29-32)
5. Leugnung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung im Sinne von §§ 6, 7 VStGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) (Rn. 33-35)
6. Gewaltdarstellung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) (Rn. 36-39)
7. Anleitung zu Straftaten im Sinne von § 126 Abs. 1 StGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) (Rn. 40-42)
8. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Rn. 43-47)
9. Kriegsverherrlichung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) (Rn. 48-49)
10. Verstoß gegen die Menschenwürde, insbesondere durch unmenschliche Darstellung körperlichen oder seelischen Leidens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) (Rn. 50-61)
11. Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) (Rn. 62-63)
12. Gewalt-, kinder- und sodomiepornografische Darstellungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) (Rn. 64-67)
13. In Teile B und D der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommene Angebote (Abs. 1 Satz 1 Nr. 11) (Rn. 68-72)
II. Das relative Verbreitungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 JMStV (Rn. 73-81)
III. Die Fortwirkungsklausel gemäß § 4 Abs. 3 JMStV (Rn. 82-83)
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen Trute Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-83   § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) 1Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, daß vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. 2Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder

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