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RStV § 20 Zulassung Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-134   § 20 Zulassung (1) 1Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. 2In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen. (2) 1Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht. 2Stellt die zuständige Landesmedienanstalt

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