Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
Vorbemerkung
A. Der Einzug der Rundfunkgebühr bis 1945 (Rn. 1-3)
B. Die Aufteilung der Rundfunkgebühr nach 1945 (Rn. 4-5)
C. Die Urteile des BVerfG und des BVerwG (Rn. 6-9)
D. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. 10. 1968 (Rn. 10-12)
E. Die Umstellung auf den rundfunkeigenen Gebühreneinzug durch Gründung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (Rn. 13-17)
F. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. 12. 1974 (Rn. 18-20)
G. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. 4. 1987 (Rn. 21-23)
H. Der Gebühreneinzug in der DDR (Rn. 24-25)
I. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Rn. 26-28)
J. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge von 1996 bis 2007 (Rn. 29-34)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§ 2 Rundfunkgebühr
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
Anhang Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (§§ 1-10)
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12 Übergangsbestimmungen
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage.

© 2007 Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG. Jede urheberrechtliche Nutzung ist grundsätzlich untersagt, insbesondere mit, für oder in KI-Systemen oder KI-Modellen. Die Nutzung zum Text-und-Data-Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG wird vorbehalten.

RStV 2. Unterabschnitt. Sicherung der Meinungsvielfalt Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   2. Unterabschnitt. Sicherung der Meinungsvielfalt § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) 1Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen. (3) 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, daß an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) 1In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens

© 2007 Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG. Urheberrechtlich geschützter Inhalt. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG ist ausschließlicher Inhaber aller Nutzungsrechte. Ohne gesonderte Erlaubnis ist jede urheberrechtliche Nutzung untersagt, insbesondere die Nutzung des Inhalts im Zusammenhang mit, für oder in KI-Systemen, KI-Modellen oder Generativen Sprachmodellen. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte vor, insbesondere die Nutzung zum Text-und-Data-Mining (TDM) nach § 44b Abs. 3 UrhG (Art. 4 DSM-RL).

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen