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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
Vorbemerkung
A. Der Einzug der Rundfunkgebühr bis 1945 (Rn. 1-3)
B. Die Aufteilung der Rundfunkgebühr nach 1945 (Rn. 4-5)
C. Die Urteile des BVerfG und des BVerwG (Rn. 6-9)
D. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. 10. 1968 (Rn. 10-12)
E. Die Umstellung auf den rundfunkeigenen Gebühreneinzug durch Gründung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (Rn. 13-17)
F. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. 12. 1974 (Rn. 18-20)
G. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. 4. 1987 (Rn. 21-23)
H. Der Gebühreneinzug in der DDR (Rn. 24-25)
I. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Rn. 26-28)
J. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge von 1996 bis 2007 (Rn. 29-34)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§ 2 Rundfunkgebühr
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
Anhang Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (§§ 1-10)
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12 Übergangsbestimmungen
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV 3. Unterabschnitt. Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   3. Unterabschnitt. Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben § 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt (1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. 2Sie

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