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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
Vorbemerkung
A. Der Einzug der Rundfunkgebühr bis 1945 (Rn. 1-3)
B. Die Aufteilung der Rundfunkgebühr nach 1945 (Rn. 4-5)
C. Die Urteile des BVerfG und des BVerwG (Rn. 6-9)
D. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. 10. 1968 (Rn. 10-12)
E. Die Umstellung auf den rundfunkeigenen Gebühreneinzug durch Gründung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (Rn. 13-17)
F. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. 12. 1974 (Rn. 18-20)
G. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. 4. 1987 (Rn. 21-23)
H. Der Gebühreneinzug in der DDR (Rn. 24-25)
I. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Rn. 26-28)
J. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge von 1996 bis 2007 (Rn. 29-34)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§ 2 Rundfunkgebühr
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
Anhang Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (§§ 1-10)
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12 Übergangsbestimmungen
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen Trute Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-83   § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) 1Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, daß vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. 2Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder

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