Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
Vorbemerkung
A. Der Einzug der Rundfunkgebühr bis 1945 (Rn. 1-3)
B. Die Aufteilung der Rundfunkgebühr nach 1945 (Rn. 4-5)
C. Die Urteile des BVerfG und des BVerwG (Rn. 6-9)
D. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. 10. 1968 (Rn. 10-12)
E. Die Umstellung auf den rundfunkeigenen Gebühreneinzug durch Gründung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (Rn. 13-17)
F. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. 12. 1974 (Rn. 18-20)
G. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. 4. 1987 (Rn. 21-23)
H. Der Gebühreneinzug in der DDR (Rn. 24-25)
I. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Rn. 26-28)
J. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge von 1996 bis 2007 (Rn. 29-34)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§ 2 Rundfunkgebühr
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
Anhang Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (§§ 1-10)
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12 Übergangsbestimmungen
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 4 Übertragung von Großereignissen Altes Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-172   § 4 Übertragung von Großereignissen (1) 1Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen