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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
Vorbemerkung
A. Der Einzug der Rundfunkgebühr bis 1945 (Rn. 1-3)
B. Die Aufteilung der Rundfunkgebühr nach 1945 (Rn. 4-5)
C. Die Urteile des BVerfG und des BVerwG (Rn. 6-9)
D. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. 10. 1968 (Rn. 10-12)
E. Die Umstellung auf den rundfunkeigenen Gebühreneinzug durch Gründung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (Rn. 13-17)
F. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. 12. 1974 (Rn. 18-20)
G. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. 4. 1987 (Rn. 21-23)
H. Der Gebühreneinzug in der DDR (Rn. 24-25)
I. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Rn. 26-28)
J. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge von 1996 bis 2007 (Rn. 29-34)
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§ 2 Rundfunkgebühr
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
Anhang Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (§§ 1-10)
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12 Übergangsbestimmungen
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 52 Weiterverbreitung Wille/Schulz/Fach-Petersen Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-122   § 52 Weiterverbreitung (1) 1Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. 2Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. 3Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind.

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