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RStV II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 11 Auftrag (1) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. 2Er kann programmbegleitend Druckwerke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen

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