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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
a) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten (Rn. 33-34)
b) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Einschluss von Rationalisierungspotentialen (Rn. 35-54)
aa) Der Wirtschaftlichkeitsbegriff (Rn. 36)
bb) Reichweite und Eindringtiefe der Kontrollkompetenz der KEF im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 37-44)
cc) Reichweite und Eindringtiefe der Kontrollkompetenz der KEF im Hinblick auf Rationalisierungs- und Kooperationspotentiale (Rn. 45-49)
dd) Heranziehung weiterer Vergleichsparameter für die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 50-54)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage.

RStV V. Abschnitt. Übertragungskapazitäten Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   V. Abschnitt. Übertragungskapazitäten § 50 Grundsatz Über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, entscheiden die Länder nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. § 51 Zuordnung von Satellitenkanälen

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