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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
a) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten (Rn. 33-34)
b) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Einschluss von Rationalisierungspotentialen (Rn. 35-54)
aa) Der Wirtschaftlichkeitsbegriff (Rn. 36)
bb) Reichweite und Eindringtiefe der Kontrollkompetenz der KEF im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 37-44)
cc) Reichweite und Eindringtiefe der Kontrollkompetenz der KEF im Hinblick auf Rationalisierungs- und Kooperationspotentiale (Rn. 45-49)
dd) Heranziehung weiterer Vergleichsparameter für die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 50-54)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 52 Weiterverbreitung Wille/Schulz/Fach-Petersen Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-122   § 52 Weiterverbreitung (1) 1Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. 2Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. 3Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind.

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