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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
a) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten (Rn. 33-34)
b) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Einschluss von Rationalisierungspotentialen (Rn. 35-54)
aa) Der Wirtschaftlichkeitsbegriff (Rn. 36)
bb) Reichweite und Eindringtiefe der Kontrollkompetenz der KEF im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 37-44)
cc) Reichweite und Eindringtiefe der Kontrollkompetenz der KEF im Hinblick auf Rationalisierungs- und Kooperationspotentiale (Rn. 45-49)
dd) Heranziehung weiterer Vergleichsparameter für die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 50-54)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung Ladeur Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-100   § 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. (2) 1Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. 2Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) 1Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. 2Sie müssen im Fernsehen durch

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