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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
1. Legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 30-31)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
a) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten (Rn. 33-34)
b) Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Einschluss von Rationalisierungspotentialen (Rn. 35-54)
3. Das Kriterium des bestandsbezogenen Bedarfs (Rn. 55-74)
4. Das Kriterium des entwicklungsbezogenen Bedarfs (Rn. 75-87)
5. Einbeziehung der allgemeinen und medienspezifischen Kostenentwicklung (Rn. 88-94)
6. Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge (Rn. 95-98)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV 2. Unterabschnitt. Sicherung der Meinungsvielfalt Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   2. Unterabschnitt. Sicherung der Meinungsvielfalt § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) 1Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen. (3) 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, daß an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) 1In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens

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