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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
I. Das Spannungsfeld Rundfunkfreiheit und Festlegungskompetenz (Rn. 15-17)
II. Der Vorlagebeschluss des BayVGH vom 6. 7. 1988 (Rn. 18-20)
III. Das Rundfunkgebührenurteil des BVerfG vom 22. 2. 1994 und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Rundfunkgebührenfestsetzungsverfahren (Rn. 21-29)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
1. Legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 30-31)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
3. Das Kriterium des bestandsbezogenen Bedarfs (Rn. 55-74)
4. Das Kriterium des entwicklungsbezogenen Bedarfs (Rn. 75-87)
5. Einbeziehung der allgemeinen und medienspezifischen Kostenentwicklung (Rn. 88-94)
6. Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge (Rn. 95-98)
V. Verpflichtung zur Erreichung eines hohen Grades an Objektivierbarkeit nach Abs. 3 (Rn. 99)
VI. Staatsvertragliche Rundfunkgebührenfestsetzung nach Abs. 4 (Rn. 100-107)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 19 Rundfunkprogramme Binder Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-201   § 19 Rundfunkprogramme (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. 2Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten. (2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das

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