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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
I. Das Spannungsfeld Rundfunkfreiheit und Festlegungskompetenz (Rn. 15-17)
II. Der Vorlagebeschluss des BayVGH vom 6. 7. 1988 (Rn. 18-20)
III. Das Rundfunkgebührenurteil des BVerfG vom 22. 2. 1994 und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Rundfunkgebührenfestsetzungsverfahren (Rn. 21-29)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
1. Legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 30-31)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
3. Das Kriterium des bestandsbezogenen Bedarfs (Rn. 55-74)
4. Das Kriterium des entwicklungsbezogenen Bedarfs (Rn. 75-87)
5. Einbeziehung der allgemeinen und medienspezifischen Kostenentwicklung (Rn. 88-94)
6. Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge (Rn. 95-98)
V. Verpflichtung zur Erreichung eines hohen Grades an Objektivierbarkeit nach Abs. 3 (Rn. 99)
VI. Staatsvertragliche Rundfunkgebührenfestsetzung nach Abs. 4 (Rn. 100-107)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 2 Begriffsbestimmungen Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-150   § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. 2Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. 3Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung

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