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RStV § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse Bumke Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-50   § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse (1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die

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