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RStV § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte Flechsig Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-32   § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte (1) 1Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muß unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. 2Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom

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